Statuten des Vereins

Artemis - Verein zur Förderung der Hebammenarbeit und der physiologischen Geburt

Artikel 1 – Name und Sitz

Unter dem Namen besteht Artemis - Verein zur Förderung der Hebammenarbeit und der physiologischen Geburt, ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

Der Sitz des Vereins befindet sich am Wohn- oder Geschäftssitz der Präsidentin bzw. des Präsidenten, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst.

Der Sitz befindet sich an der Fabrikstrasse 10,

Artikel 2 – Zweck

Der Verein verfolgt ausschliesslich gemeinnütziger Zwecke und ist politisch sowie konfessionell neutral.

Sein Hauptzweck besteht darin, finanzielle Mittel und Spenden zu sammeln, zu verwalten und zweckgebunden zur Förderung der Hebammen und der Hebammenarbeit  einzusetzen.

Der Verein kann insbesondere:

  • Spenden, Legate, Erbschaften und Sponsoringbeiträge entgegennehmen;

  • Fundraising-Aktionen und Benefizveranstaltungen organisieren;

  • Mitglieder- und Gönnerbeiträge einwerben;

  • finanzielle Mittel für Projekte und Anschaffungen zugunsten der Hebammenarbeit bereitstellen;

  • Fort- und Weiterbildungen von Hebammen unterstützen;

  • innovative Projekte fördern, welche die Betreuung von Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen, Neugeborenen und deren Familien verbessern;

  • Anschaffungen finanzieren, die der Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Hebammen oder der Versorgung der Familien dienen und nicht oder nur teilweise aus dem ordentlichen Budget der Frauenkliniken finanziert werden können.

Die gesammelten Mittel werden ausschliesslich für den Vereinszweck verwendet. Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand nach transparenten und nachvollziehbaren Kriterien.

Der Verein verfolgt keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke und erstrebt keinen Gewinn.

Artikel 3 – Mittel

Zur Erfüllung des Vereinszwecks dienen insbesondere:

  • Mitgliederbeiträge;

  • Spenden;

  • Legate und Erbschaften;

  • Sponsoringbeiträge;

  • Erträge aus Veranstaltungen;

  • Zuwendungen öffentlicher oder privater Institutionen;

  • Vermögenserträge.

  • Gönnerbeiträge

Das Vereinsvermögen darf ausschliesslich für den statutarischen Zweck verwendet werden.

Artikel 4 – Mitgliedschaft

Mitglied können natürliche und juristische Personen werden, welche den Vereinszweck unterstützen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann eine Aufnahme ohne die Angabe von Gründen ablehnen.

Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die gültigen Statuten.

Folgende Mitgliedschaftsformen können geführt werden:

  • Aktivmitglieder nur Berufsspezifisch

  • Gönnermitglieder

  • Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt.

Artikel 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

  • Austritt;

  • Ausschluss;

  • Tod einer natürlichen Person;

  • Auflösung einer juristischen Person.

Der Austritt erfolgt schriftlich auf Ende eines Kalenderjahres.

Ein Ausschluss kann durch den Vorstand erfolgen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Die betroffene Person kann den Entscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen.

Artikel 6 – Mitgliederbeiträge

Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe der Mitgliederbeiträge fest.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Artikel 7 – Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung;

  • der Vorstand;

  • die Revisionsstelle oder die Rechnungsprüfung.

Artikel 8 – Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

Sie ist insbesondere zuständig für:

  • Genehmigung des Jahresberichts;

  • Genehmigung der Jahresrechnung;

  • Entlastung des Vorstandes;

  • Wahl des Vorstandes;

  • Wahl der Revisionsstelle oder Rechnungsprüfer;

  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge;

  • Änderung der Statuten;

  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder;

  • Auflösung des Vereins.

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit durch den Vorstand oder auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder einberufen werden.

Beschlüsse erfolgen mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz oder Statuten nichts anderes vorsehen.

Mitgliederversammlung können auch online durchgeführt werden.

Artikel 9 – Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen.

Er konstituiert sich selbst.

Er führt die Geschäfte des Vereins und vertritt diesen nach aussen.

Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

  • Verwaltung des Vereinsvermögens;

  • Prüfung und Bewilligung von Fördergesuchen;

  • Erstellung des Budgets;

  • Jahresrechnung und Jahresbericht;

  • Einberufung der Mitgliederversammlung.

Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Artikel 10 – Verwendung der Vereinsmittel

Die Vereinsmittel dürfen ausschliesslich zur Erfüllung des Vereinszwecks verwendet werden.

Der Vorstand entscheidet über die Vergabe der Fördergelder nach den Grundsätzen:

  • Zweckmässigkeit;

  • Transparenz;

  • Nachhaltigkeit;

  • Nutzen für die Hebammenarbeit und die betreuten Familien.

Sofern eine Zusammenarbeit mit einer Frauenklinik besteht, erfolgt die Mittelverwendung in enger Abstimmung mit dem Hebammenteam der Geburtsabteilung oder einer dafür bestimmten Fachkommission.

Ein Rechtsanspruch auf finanzielle Unterstützung besteht nicht.

Artikel 11 – Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird durch Kollektivunterschrift zu zweien verpflichtet.

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung.

Artikel 12 – Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Artikel 13 – Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Artikel 14 – Statutenänderungen

Statutenänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden (physisch & online) stimmberechtigten Mitglieder.

Artikel 15 – Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

Ein allfälliges Vereinsvermögen ist einer steuerbefreiten gemeinnützigen Organisation oder einer Institution mit vergleichbarem Zweck zuzuwenden. Eine Verteilung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Der Verein

Artikel 16 – Datenschutzerklärung

Allschwil, 29. November 2026

Gestützt auf Artikel 13 der Schweizerischen Bundesverfassung und die Datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundes (Datenschutzgesetz, DSG) hat jede Person Anspruch auf Schutz ihrer Privatsphäre sowie auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Wir halten diese Bestimmungen ein.

Persönliche Daten werden streng vertraulich behandelt und weder an Dritte verkauft noch weitergegeben. Für sämtliche uns anvertrauten persönlichen Daten garantieren wir eine vertrauensvolle Behandlung und wir versichern Ihnen, dass wir diese Daten mit grösster Sorgfalt erheben, streng vertraulich behandeln sowie zweckbestimmt damit umgehen.

Der Verein zur Förderung der physiologische Geburt und der Hebammenarbeit bietet Ihnen Dienstleistungen an, welche Sie weitestgehend anonym in Anspruch nehmen können. Wir verlangen nur diejenigen persönlichen Daten, die für die Inanspruchnahme unserer Dienstleistungen unabdingbar sind.

Unsere Website verwendet weder Cookies noch Tracking- oder Analyse-Tools. Sämtliche uns anvertraute Daten werden lokal in der Datenbank des Vereins zur Förderung der physiologische Geburt und der Hebammenarbeit gespeichert und streng vertraulich behandelt.

Es werden nur diejenigen persönlichen Daten intern weitergegeben, die für die Inanspruchnahme unserer Dienstleistungen unabdingbar sind.

Für die Kommunikation benutzen wir in der Regel das Telefon, die Post oder den Mailverkehr. Die Sicherheitsmassnahmen werden laufend gegen vorsätzliche Manipulationen, Verlust, Zerstörung oder gegen den Zugriff unberechtigter Personen geprüft und verbessert. Wir übernehmen jedoch keine Haftung für den Verlust von Daten oder deren Kenntnisnahme und Nutzung durch Unberechtigte.

Jeder Nutzer, jede Nutzerin hat das Recht Auskunft darüber zu verlangen, ob und welche personenbezogenen Daten über ihn/sie beim Pilzverein gespeichert sind. Entsprechende Anfragen sind mittels E-Mail an hebammen.artemis@gmx.ch zu richten. Wir sind bestrebt, Anfragen schnellstmöglich zu beantworten.

Der Verein für Pilzkunde Zürcher Oberland behält sich vor, diese Datenschutzerklärung jederzeit zu ändern und zu ergänzen. Diese werden auf der Website unseres Pilzvereines publiziert.

 

Artikel 17 - Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 07.09.2026 beschlossen und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Ort: Basel

Datum: 07.09.2026